Die Ärzte der Abteilung plastische Chirurgie der Loretto Klinik, Tübingen: Dr. med. Wolfgang Banzhaf

Hilfe bei Behandlungsfehlern

Wenn ein Patient mit dem Ergebnis eines ästhetisch-plastischen Eingriffs unzufrieden ist, muss es sich noch nicht zwangsläufig um einen Behandlungsfehler (umgangsprachlich Kunstfehler) des Arztes im juristischen Sinne handeln. Denn nicht der ästhetische Misserfolg einer "Schönheitsoperation" als solcher, sondern nur ein ärztlicher Behandlungsfehler oder eine unzureichende ärztliche Aufklärung vor dem Eingriff führen zu Ansprüchen auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz.

Die Beweisführung, ob es sich tatsächlich um einen Behandlungsfehler handelt, liegt grundsätzlich beim Patienten selbst. Und erst, wenn die Beweislage eindeutig ist, hat man als Patient Anspruch auf Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld. Daher ist es für jeden Patienten überaus wichtig, die Behandlung so ausführlich wie möglich zu dokumentieren. Protokolle, Rechnungen, Aufklärungsbogen und ähnliches sollten gesammelt, das Ergebnis der Operation fotografisch mit Datum festgehalten werden.

Als unzufriedener Patient sollte man zunächst versuchen, die Sachlage mit dem behandelnden Arzt zu klären, um ihm die Möglichkeit zu geben, den Fehler nachzubessern. Führt dies nicht zu einer Einigung, empfiehlt es sich, einen Anwalt mit Spezialisierung auf Medizinrecht hinzuzuziehen, der allerdings, wenn keine eigene Rechtsschutzversicherung vorliegt, selbst bezahlt werden muss. Gemeinsam mit dem Anwalt kann nochmals eine Einigung mit dem Arzt angestrebt werden. Ansonsten kann man sich in solchen Fällen an die Gutachterkommission der jeweiligen Ärztekammern wenden.

Bleibt die außergerichtliche Einigung mit dem Arzt erfolglos, kann der Patient auf gerichtlichem Wege zivilrechtliche Schritte in die Wege leiten, indem er auf Schmerzensgeld und Schadenersatz klagt. Da solche Streitigkeiten sehr kostspielig werden und sich über Jahre hinziehen können, kommt der Wahl des richtigen Arztes im Vorfeld der Operation eine besondere Bedeutung zu.